Hinzu kommt, dass das Verhalten des Beschuldigten bereits mehrfach, konkret 19 Mal, ein Disziplinarverfahren auslöste und er überdies nicht davor zurückschreckte, einen Fluchtversuch aus dem Gefängnis zu unternehmen. Mit Blick darauf kann insgesamt festgehalten werden, dass der Beschuldigte nach wie vor eine grosse Unbelehrbarkeit an den Tag legt, was sich entsprechend straferhöhend auswirkt. 14.3.4 Strafempfindlichkeit