38 es habe sich lediglich um einen blöden Spruch gehandelt und er habe dies nicht ernst gemeint, sondern gedacht, dass er einfach in eine andere Anstalt komme, wenn er so etwas sage (pag. 3162 Z. 31 ff.). Hinzu kommt, dass das Verhalten des Beschuldigten bereits mehrfach, konkret 19 Mal, ein Disziplinarverfahren auslöste und er überdies nicht davor zurückschreckte, einen Fluchtversuch aus dem Gefängnis zu unternehmen.