3174 Z. 39 ff.). Alles andere als vorbildlich bezeichnet werden muss hingegen das Verhalten des Beschuldigten in Haft. Dieses scheint mit Blick auf die Erwägungen im Führungsbericht der JVA H.________ sehr schwierig zu sein. Ins Auge sticht dabei insbesondere der darin beschriebene Vorfall, wonach der Beschuldigte nach einer Auseinandersetzung mit einem Mitinsassen damit gedroht habe, diesen zu töten, wenn er nicht die Abteilung wechseln könne. Angesichts des hier zu beurteilenden Tötungsdelikts erweist sich eine solche Aussage als höchst problematisch.