1737 sowie pag. 1743). Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung entschuldigte sich der Beschuldigte überdies bei der Privatklägerin und äusserte auch an der oberinstanzlichen Verhandlung, dass es ihm für †F.________ sowie dessen Mutter leidtue (pag. 3174 Z. 8 f.). Ferner anerkannte der Beschuldigte die Bezahlung einer hohen Genugtuungssumme sowie die Schadenersatzforderung für die Abdankungsfeier, was ihm ebenfalls zugute zu halten ist, auch wenn nicht zu verkennen ist, dass bis heute keine Zahlungen an die Opferfamilie erfolgt sind (vgl. pag. 3030 f. und pag. 3174 Z. 39 ff.).