Auch während der nachfolgenden Untersuchungshandlungen verhielt sich der Beschuldigte korrekt, was von ihm jedoch erwartet werden darf und entsprechend neutral zu werten ist. Schliesslich hat der Beschuldigte bereits in den ersten Tagen nach der Tat und durchgehend bis zur oberinstanzlichen Verhandlung seine Reue bekundet. Diese ergibt sich auch aus den Journal-Einträgen seines Betreuers der Jugendanwaltschaft (vgl. pag. 1737 sowie pag.