Dies zeugt von einer hochgradigen Unbelehrbarkeit, was nicht nur leicht, sondern wesentlich straferhöhend zu berücksichtigen ist. 14.3.3 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, gab der Beschuldigte die Tat unmittelbar nach seiner Anhaltung auf der Polizeiwache von sich aus zu, unter anderem, um die übrigen Angehaltenen aus der Schusslinie zu ziehen (pag. 249 f.). Weiter trug er insofern zur Aufklärung der Straftaten bei, als er sowohl den Standort des Tatmessers als auch des Mobiltelefons von †F.________ preisgab, wodurch die Gegenstände entsprechend sichergestellt werden konnten.