1786 ff.). Wie die Vorinstanz zwar zu Recht festhielt, handelt es sich bei den Verurteilungen des Beschuldigten nach Jugendstrafrecht um deutlich weniger schwerwiegende Delikte als im vorliegenden Verfahren. Dennoch darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Beschuldigte praktisch durch das gesamte schweizerische Strafrecht hindurch delinquierte und sich auch von einem zuvor ausgesprochenen Freiheitsentzug nicht aufhalten liess. Dies zeugt von einer hochgradigen Unbelehrbarkeit, was nicht nur leicht, sondern wesentlich straferhöhend zu berücksichtigen ist.