Dem Beschuldigten gelingt es somit offensichtlich nicht einmal in Haft, sich vom Drogenkonsum zu lösen, und scheint dies in absehbarer Zeit auch nicht wirklich anzustreben. So gab er an der oberinstanzlichen Verhandlung darauf angesprochen an, zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht mit dem Konsum aufhören zu wollen (pag. 3162 Z. 15 f.). Das Vorleben sowie die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten fallen trotz seines nicht einfachen Starts ins Leben und den schwierigen Verhältnissen insgesamt neutral aus.