3166 Z. 18), scheint jedoch nach wie vor drogensüchtig zu sein. So ist dem oberinstanzlich eingeholten Führungsbericht der JVA H.________ zu entnehmen, dass er mehrfach mittels Urinprobe positiv auf THC getestet und einmal sogar dabei erwischt wurde, wie er einen Fingerling in die Vollzugsanstalt schmuggeln wollte (pag. 3028). Dem Beschuldigten gelingt es somit offensichtlich nicht einmal in Haft, sich vom Drogenkonsum zu lösen, und scheint dies in absehbarer Zeit auch nicht wirklich anzustreben.