Damit beläuft sich die Freiheitsstrafe vorläufig – mithin noch ohne Berücksichtigung der Täterkomponenten – auf 18 Jahre und 20 Tage. 14.3 Täterkomponenten 14.3.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, erlebte der Beschuldigte eine schwierige Jugend und konnte nicht von einer intakten Familie profitieren. Er verbrachte einige Zeit in verschiedenen Einrichtungen sowie bei einer Pflegefamilie (vgl. dazu auch Ziff. 18.2.2 nachfolgend). Sämtliche Interventionen und Hilfestellungen durch die Behörden zeitigten bei ihm keine Erfolge.