36 wichten ist. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich daher weder erhöhend noch mindernd auf die Strafe aus. 14.2.3 Fazit Tatkomponenten und Asperation Insgesamt erachtet die Kammer für den Diebstahl eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Diese ist im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend 20 Tagen, zur Einsatzstrafe gemäss Ziff. 14.1.3 hiervor zu asperieren. Damit beläuft sich die Freiheitsstrafe vorläufig – mithin noch ohne Berücksichtigung der Täterkomponenten – auf 18 Jahre und 20 Tage.