Mit Blick auf den weiten Strafrahmen von fünf Jahren Freiheitsstrafe ist das objektive Verschulden des Beschuldigten insgesamt aber noch als leicht zu qualifizieren. 14.2.2 Subjektive Tatkomponenten Auf der subjektiven Seite ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen handelte, was dem Tatbestand immanent ist. Die Tat wäre zudem ohne Weiteres vermeidbar gewesen, was ebenfalls neutral zu ge-