Vorliegend behändigte der Beschuldigte das Mobiltelefon von †F.________, welches neu war und einen Wert von rund CHF 1'000.00 aufwies. Der Deliktsbetrag fällt damit etwas tiefer aus als im Referenzsachverhalt. Erhöhend auszuwirken hat sich demgegenüber, dass sich der Beschuldigte den Zustand von †F.________, welcher wehrlos und unmittelbar vor dem Versterben am Boden lag, zu Nutze machte, was besonders verwerflich ist. Mit Blick auf den weiten Strafrahmen von fünf Jahren Freiheitsstrafe ist das objektive Verschulden des Beschuldigten insgesamt aber noch als leicht zu qualifizieren.