Insgesamt wirkt sich das subjektive Tatverschulden neutral aus. 14.1.3 Fazit Tatkomponenten Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen Mordes eine Freiheitsstrafe von 18 Jahren als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 14.2 Asperation für den Diebstahl 14.2.1 Objektive Tatkomponenten Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) sehen für den folgenden Referenzsachverhalt eine Strafe von 30 Strafeinheiten vor (S. 47 der Richtlinien):