Dem Gutachten ist nichts zu entnehmen, was eine tatsächliche Beeinträchtigung der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit im Tatzeitpunkt belegen könnte (pag. 2259) und auch der Beschuldigte selbst machte nicht geltend, dass sein Zustand im Tatzeitpunkt bemerkenswert auffällig oder beeinträchtigt gewesen wäre (pag. 2260 und pag. 2272 f.). Der Beschuldigte war durchaus in der Lage, die Schwere sowie die möglichen Folgen seiner Tat zu erkennen und demgemäss zu handeln. Insgesamt wirkt sich das subjektive Tatverschulden neutral aus.