So wäre es ihm ohne Weiteres möglich gewesen, seine Wohnung gar nicht erst zu verlassen. Auch das junge Alter des Beschuldigten führt für sich allein genommen nicht zwingend zu einer Minderung der Strafe (Urteil des Bundesgerichts 6B_584/2009 vom 28. Januar 2010). Eine bloss denkbare Beeinträchtigung genügt dafür nicht. Dem Gutachten ist nichts zu entnehmen, was eine tatsächliche Beeinträchtigung der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit im Tatzeitpunkt belegen könnte (pag.