35 14.1.2 Subjektive Tatschwere In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, was indes neutral zu werten ist. Auch das übrige subjektive Tatverschulden wirkt sich insgesamt neutral aus. So ist insbesondere in Bezug auf die Vermeidung der Verletzung des betroffenen Rechtsguts festzuhalten, dass dem Beschuldigten klarerweise Handlungsalternativen zur Verfügung gestanden hätten. So wäre es ihm ohne Weiteres möglich gewesen, seine Wohnung gar nicht erst zu verlassen.