relativ schnell verstarb. Aus den Schilderungen der Zeugin M.________ geht hervor, dass †F.________ bereits nach wenigen Minuten des Todeskampfes das Bewusstsein verlor und seine Qualen ein vergleichsweises rasches Ende fanden. Nichtsdestotrotz erweist sich die gesamte Tat als deutlich verwerflicher als für die Erfüllung des Tatbestands nötig. Erschwerend kommt schliesslich hinzu, dass der Beschuldigte mit seiner Aussage «la si dä Siech» M.________ und J.________ davon abzuhalten versuchte, den Notruf zu alarmieren. Insgesamt sowie im Vergleich zu anderen möglichen Tatvarianten wiegt die Tat im Ergebnis schwer.