Zwar ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie festhält, dass durchaus noch schwerwiegendere Tatausführungen denkbar gewesen wären und der Vorfall nur wenige Minuten dauerte. Insbesondere das letzte Zustechen in den Oberkörper von †F.________, als dieser nach einem gescheiterten Fluchtversuch zusammengebrochen war und bereits wehrlos am Boden gelegen hatte, sowie auch die mehrfachen und tiefen Stiche in sein Gesicht erscheinen jedoch ausserordentlich kaltblütig. †F.________ wurden damit mehr psychische Schmerzen, Leiden und Qualen zugefügt als nötig. Daran vermag nichts zu ändern, dass †F.________ relativ schnell verstarb.