Der Beschuldigte erfüllt die Mordqualifikation vorliegend sowohl in Bezug auf die Beweggründe als auch hinsichtlich der Art der Tatausführung, mithin mehrfach, und überschritt die Schwelle zur Skrupellosigkeit nicht nur knapp. Zwar ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie festhält, dass durchaus noch schwerwiegendere Tatausführungen denkbar gewesen wären und der Vorfall nur wenige Minuten dauerte.