14. Konkrete Strafzumessung 14.1 Einsatzstrafe für den Schuldspruch wegen Mordes 14.1.1 Objektive Tatschwere Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, handelt es sich beim menschlichen Leben um das höchste Rechtsgut; schwerere Rechtsgutsverletzungen gibt es nicht. Das Ausmass des verschuldeten Erfolges wiegt demnach schwer, was dem Tatbestand jedoch immanent ist. Der Beschuldigte erfüllt die Mordqualifikation vorliegend sowohl in Bezug auf die Beweggründe als auch hinsichtlich der Art der Tatausführung, mithin mehrfach, und überschritt die Schwelle zur Skrupellosigkeit nicht nur knapp.