Der Beschuldigte hätte keine finanziellen Mittel, um die Geldstrafe bezahlen zu können, womit eine Vollstreckungsprognose bei einer Geldstrafe negativ ausfallen würde. Unter diesen Umständen erscheint der Kammer auch für den Schuldspruch wegen Diebstahls einzig eine Freiheitsstrafe als geeignet und angezeigt. In einem ersten Schritt ist die Einsatzstrafe für den Schuldspruch wegen Mordes als schwereres der beiden Delikte zu bestimmen. Anschliessend ist diese Strafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB um die Strafe für den Schuldspruch wegen Diebstahls angemessen zu erhöhen, was die Gesamtstrafe ergibt.