Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet. Während für den Schuldspruch wegen Mordes von Gesetzes wegen lediglich die Ausfällung einer Freiheitsstrafe möglich ist, könnte für den Schuldspruch wegen Diebstahls auch auf eine Geldstrafe erkannt werden. Obschon grundsätzlich das Geldstrafenprimat gilt, erachtet die Kammer eine solche vorliegend nicht als die angemessene Strafart. So ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bereits einschlägig vorbestraft ist (pag. 3033 ff.). Der Schuldspruch wegen Diebstahls ist