Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte ist demnach des Diebstahls, begangen am 8. April 2022 zum Nachteil von †F.________, schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung 12. Theoretische Grundlagen zur Strafzumessung Für die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung kann auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 2875 f., S. 50 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).