Der Beschuldigte bückte sich erst nach dem Messer, verstaute dieses in seine linke Jackentasche, und bückte sich anschliessend bewusst ein weiteres Mal, um das Mobiltelefon von †F.________ zu ergreifen und in der rechten Jackentasche zu verstauen. Damit manifestierte der Beschuldigte, sich das Mobiltelefon aneignen und sich zumindest vorübergehend einen finanziellen Vorteil verschaffen zu wollen, womit er auch den subjektiven Tatbestand von Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor.