11.2 Subsumtion Indem der Beschuldigte das Mobiltelefon von †F.________ behändigte, erfüllt er den objektiven Tatbestand von Art. 139 Ziff. 1 StGB. Auf der subjektiven Seite ist – im Gegensatz zum vorinstanzlichen Ergebnis – gestützt auf die Beweiswürdigung der Kammer festzuhalten, dass der Beschuldigte sowohl vorsätzlich als auch mit Aneignungswille und zumindest vorübergehend mit Bereicherungsabsicht handelte. Der Beschuldigte bückte sich erst nach dem Messer, verstaute dieses in seine linke Jackentasche, und bückte sich anschliessend bewusst ein weiteres Mal, um das Mobiltelefon von †F.___