33 ben Vorsatz und Aneignungsabsicht auch die Absicht unrechtmässiger Bereicherung. Damit ist auch hier dolus directus ersten Grades gemeint, also der unbedingte Wille des Täters, Eventualabsicht reicht mithin nicht aus (NIGGLI /RIEDO, a.a.O., N. 67 ff. zu Art. 139 StGB).