Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandselemente beziehen, d.h. insb. auf die Fremdheit der Sache sowie den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams. Gefordert ist neben dem Vorsatz auch die Absicht, sich die Sache anzueignen. Aneignungsabsicht meint dolus directus ersten Grades, also das eigentliche Handlungsziel des Täters. Schliesslich fordert Art. 139 StGB ne-