Als Tatobjekt kommen nur fremde bewegliche Sachen in Frage. Die Tathandlung besteht in der Wegnahme, was nach herrschender Lehre und Rechtsprechung den «Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung neuen, i.d.R. eigenen Gewahrsams» meint. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts zerfällt der Gewahrsam in zwei Aspekte und meint die tatsächliche Herrschaftsmöglichkeit verbunden mit dem Herrschaftswillen, also dem Willen, die bestehende Herrschaftsmöglichkeit auch auszuüben (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 14 ff. zu Art. 139 StGB).