_ zum Nachteil von †F.________, schuldig gemacht. 11. Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB 11.1 Theoretische Grundlagen zum Tatbestand Auch für die theoretischen Grundlagen zum Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 1 StGB kann integral auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2873 f., S. 49 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Gemäss Art. 139 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern.