Dieser Vorsatz erstreckte sich auch auf die objektive Seite der die besondere Skrupellosigkeit begründenden Gegebenheiten, insbesondere die Grausamkeit der Ausführung der Tat. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte war zum Zeitpunkt der Tat nicht alkoholisiert (vgl. pag. 500) und auch sonst sind keine Hinweise ersichtlich, die darauf hindeuten würden, dass seine Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt erheblich beeinträchtigt gewesen wäre. Der Beschuldigte hat sich demnach des Mordes, direktvorsätzlich begangen am 8. April 2022 in E.________ zum Nachteil von †F.