Damit steht der Beweggrund der Tat offensichtlich in einem krassen Missverhältnis zum Leben bzw. Tod eines Menschen und zeugt von einer extremen Geringschätzung des Lebens. In subjektiver Hinsicht ist gestützt auf das Beweisergebnis festzuhalten, dass die Herbeiführung des Todes das unmittelbare Handlungsziel des Beschuldigten darstellte und ihm damit – entgegen der Vorinstanz – ein direktvorsätzliches Handeln anzulasten ist. Dieser Vorsatz erstreckte sich auch auf die objektive Seite der die besondere Skrupellosigkeit begründenden Gegebenheiten, insbesondere die Grausamkeit der Ausführung der Tat.