Weder kann vorliegend von schweren Kränkungen ausgegangen werden noch liegen Hinweise vor, dass der Beschuldigte ein krankhaftes Leiden empfunden hätte (anders in BGE 118 IV 122). Den aufgrund eines misslungenen Drogengeschäfts verletzten Stolz bzw. die verbalen und tätlichen Angriffe auf den Bruder mit der Tötung von †F.________ zu rächen, erweist sich als völlig irrational. Damit steht der Beweggrund der Tat offensichtlich in einem krassen Missverhältnis zum Leben bzw. Tod eines Menschen und zeugt von einer extremen Geringschätzung des Lebens.