32 der des Beschuldigten) hervorgerufen. Die dadurch erlittenen Kränkungen beim Beschuldigten vermögen die Tat allerdings nicht derart zu erklären, dass ihm zugute zu halten wäre, er habe mit triftigem Grund getötet. Weder kann vorliegend von schweren Kränkungen ausgegangen werden noch liegen Hinweise vor, dass der Beschuldigte ein krankhaftes Leiden empfunden hätte (anders in BGE 118 IV 122).