So muss einerseits die Art der Tatausführung als besonders verwerflich bezeichnet werden. Der Beschuldigte stach insgesamt acht Mal mit einem Messer mit einer Klingenlänge von 12,6 cm und einer Klingenhöhe von 1,8 cm in den Rumpf, insbesondere den Brustbereich, und das Gesicht von †F.________ ein. Den letzten Stich versetzte er †F.________, als dieser nach einem gescheiterten Fluchtversuch wehrlos am Boden lag. Die Stiche wurden – entgegen der Ansicht der Verteidigung – überraschend, ohne Vorwarnung und innert kürzester Zeit ausgeführt, sodass †F.________ keine Chance blieb, sich zu wehren. Sämtliche Stiche waren zudem gefährlich.