10.2 Subsumtion Für die Subsumtion kann vorab ebenfalls auf die grundsätzlich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2872 f., S. 48 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch die Kammer gelangt mit Blick auf den erstellten Sachverhalt zum Schluss, dass das Vorgehen des Beschuldigten als besonders skrupellos im Sinne von Art. 112 StGB zu qualifizieren ist. So muss einerseits die Art der Tatausführung als besonders verwerflich bezeichnet werden.