Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so macht er sich des Mordes nach Art. 112 StGB strafbar. Dies trifft dann zu, wenn der Täter fremdes Leben aussergewöhnlich krass missachtet. Die Generalklausel der besonderen Skrupellosigkeit wird durch eine nicht abschliessende Aufzählung qualifizierender Merkmale («Beweggrund», «Zweck der Tat», «Art der Ausführung») konkretisiert. Neben den Absichten und Motiven des Täters können auch Faktoren massgebend sein, die dem nach aussen hin in Erscheinung tretenden Tathergang zuzuordnen sind.