30 aus dem Körper von †F.________, wobei es ihm aus der Hand und hinter ihm zu Boden fiel. Der Beschuldigte behändigte in der Folge das Messer, verstaute es in seiner linken Jackentasche und behändigte anschliessend das ebenfalls am Boden liegende Mobiltelefon von †F.________, welches er in der rechten Jackentasche verstaute. Das Mobiltelefon nahm der Beschuldigte an sich, um sich einen finanziellen Vorteil zu verschaffen, auf welchen er keinen Anspruch hatte.