__ bei der Tat anwesend war und diese beobachtet hatte. Damit verbleibt keine alternative Möglichkeit, als dass der Beschuldigte das Mobiltelefon, welches neu war und gemäss Zivilklage der Privatklägerin einen Wert von rund CHF 1'000.00 aufwies (pag. 2679), mit Bereicherungsabsicht behändigte, zumal er zu diesem Zeitpunkt gemäss eigenen Angaben auch über kein eigenes funktionierendes Mobiltelefon verfügte (pag. 3174 Z. 28). 9.4 Gesamtwürdigung und erstellter Sachverhalt Gestützt auf die Ausführungen hiervor erachtet die Kammer den folgenden Sachverhalt als erstellt: †F.________ ging am 8. April 2022 in Begleitung von J.