Zur Vertuschung der Tat konnte es jedenfalls nicht gewesen sein, zumal das Mobiltelefon von †F.________ – wie sich aus der späteren Auswertung ergab – keine verdächtigen Inhalte aufwies, die dem Beschuldigten zum Nachteil hätten gereichen können und für ihn mit der Mitnahme des Mobiltelefons vielmehr die Gefahr der Ortung bestanden hätte. Ebenfalls auszuschliessen ist, dass der Beschuldigte mit der Mitnahme des Mobiltelefons eine Vernichtung von allfälligen Beweismitteln angestrebt hätte, zumal J.________ bei der Tat anwesend war und diese beobachtet hatte.