Hinzu kommt nach Überzeugung der Kammer, dass auch keine anderen Gründe als die (vorübergehende) Bereicherung dafür vorliegen, weshalb der Beschuldigte das Mobiltelefon mitgenommen haben sollte. Zur Vertuschung der Tat konnte es jedenfalls nicht gewesen sein, zumal das Mobiltelefon von †F.________ – wie sich aus der späteren Auswertung ergab – keine verdächtigen Inhalte aufwies, die dem Beschuldigten zum Nachteil hätten gereichen können und für ihn mit der Mitnahme des Mobiltelefons vielmehr die Gefahr der Ortung bestanden hätte.