29 Blick auf diesen Handlungsablauf steht fest, dass sich der Beschuldigte bewusst ein zweites Mal bückte, um das Mobiltelefon aufzuheben, was eine (zumindest) vorübergehende Bereicherungsabsicht begründet bzw. eine rein reflexartige Handlung ausschliesst. Hinzu kommt nach Überzeugung der Kammer, dass auch keine anderen Gründe als die (vorübergehende) Bereicherung dafür vorliegen, weshalb der Beschuldigte das Mobiltelefon mitgenommen haben sollte.