2869 f., S. 45 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es ist nicht zu verkennen, dass dem Beschuldigten nicht viel Zeit für die Entscheidung zur Verfügung stand, ob er das Mobiltelefon von †F.________ an sich nehmen soll. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass die Absicht, sich dadurch zu bereichern, auch nur vorübergehend sein kann. Eine solche (zumindest) vorübergehende Absicht ist beim Beschuldigten denn auch zu bejahen. Aus der mit ihm durchgeführten Tatrekonstruktion ergibt sich, dass sich der Beschuldigte nach dem Einstechen auf †F._____