_ behändigte, um sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich zusammengefasst fest, dass das unmittelbare Nachtatverhalten, in welchem der Beschuldigte das Mobiltelefon zerstörte, gegen die Absicht spreche, sich einen finanziellen Vorteil verschaffen zu wollen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er das Handy im Sinne einer unüberlegten Kurzschlusshandlung aus der Situation heraus behändigt habe (pag. 2869 f., S. 45 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).