Gestützt auf diese Ausführungen kann im Ergebnis festgehalten werden, dass der Beschuldigte mit Wissen und Willen handelte und der Tod von †F.________ nichts anderem entsprach, als der beabsichtigten Folge der Handlung des Beschuldigten. 9.3.7 Zur Bereicherungsabsicht beim Diebstahl In Bezug auf den Diebstahl ist strittig, ob der Beschuldigte das Mobiltelefon von †F.________ behändigte, um sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen.