Dass der Beschuldigte – wie die Verteidigung oberinstanzlich geltend machte – «lah si» im Sinne von «gut ist» gemeint habe, ist nicht naheliegend. Dieses «lah si» bezog sich unmissverständlich auf «dä Siech», also konkret auf den auf dem Boden liegenden †F.________. Wäre der Tod des Beschuldigten nicht angestrebt gewesen, hätte er eine solche Aussage unterlassen und die anwesenden Personen viel eher zur Hilfeleistung aufgefordert, als sie davon abzuhalten. Gestützt auf diese Ausführungen kann im Ergebnis festgehalten werden, dass der Beschuldigte mit Wissen und Willen handelte und der Tod von †F.______