Der Beschuldigte fügte †F.________ demnach aktiv eine tiefe und zwei Schnittverletzungen im Gesicht, drei Stichverletzungen im rechten Brustkorbbereich und zwei Stichverletzungen im rechten seitlichen Brustbereich zu, wobei der Beschuldigte davon ausging, das Herz befinde sich auf der rechten Körperseite, also genau in diesem Bereich, in welchen vier der Stiche ausgeführt wurden. Jeder einzelne Messerstich wurde aufgrund der festgestellten Tiefe der jeweiligen Verletzungen innert kürzester Zeit und wie bereits erwähnt mit grosser Intensität ausgeführt, ohne dass †F.________ eine Chance gehabt hätte, sich zu wehren.