Hinzu kommt, dass aus einem Fall mit dem Gesicht ins Messer nur eine Verletzung im Gesicht resultiert hätte, nicht jedoch deren drei. Bei den Ausführungen des Beschuldigten handelt es sich damit klar um Schutzbehauptungen und es steht fest, dass nicht nur die Stiche in den Oberkörper von †F.________, sondern auch die Gesichtsverletzungen proaktiv durch den Beschuldigten herbeigeführt wurden. Der Beschuldigte fügte †F.______