Seinen Ausführungen, wonach die Stichverletzungen im Gesicht von †F.________ angeblich daraus resultierten, weil dieser nach vorne ins Messer gefallen sei, ist die Feststellung des IRM entgegenzuhalten, wonach bei den Gesichtsverletzungen von †F.________ von einer aktiven, gegen das Gesicht gerichteten scharfen Gewalteinwirkung auszugehen sei (pag. 464; vgl. auch Fotos rechte Gesichtsseite pag. 298). Hinzu kommt, dass aus einem Fall mit dem Gesicht ins Messer nur eine Verletzung im Gesicht resultiert hätte, nicht jedoch deren drei.