27 ten könne unter anderem geschlossen werden, dass seine Aussagen, wonach er †F.________ nicht habe töten wollen, der Wahrheit entsprechen würden. Auch in dieser Hinsicht gelangt die Kammer zu einer anderen Auffassung: Der Beschuldigte griff, wie hiervor bereits ausgeführt, †F.________ aus dem Nichts und ohne vorgängigen Angriff unvermittelt an bzw. stach auf ihn ein. Diesen Moment schilderte der Beschuldigte in seiner Ersteinvernahme denn auch eindrücklich wie folgt: «Ich stand auf, zog meine Jacke an, ging in die Küche, habe ein Messer genommen und ging zur Station.